GRG e.V. 
GIZ -Rückkehrergemeinschaft 

 S a t z u n g

der GRG e.V. Rückkehrerforum

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein führt den Namen  „GRG e.V., Rückkehrerforum“ .

Die drei Buchstaben stehen für:

Erster Buchstabe   G: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, giz

Zweiter Buchstabe R: Rückkehrer

Dritter Buchstabe   G: Gemeinschaft

Der Begriff Rückkehrer umfasst hier alle Personen die nach mindestens einem Jahr Auslandstätigkeit in der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) nach Deutschland zurückgekehrt sind. Die Zeit von einem Jahr kann durch mehrere Auslandstätigkeiten in Zeitabschnitten erfüllt werden. Dies schließt zukünftige EZ- Tätigkeiten nicht aus. Der Verein hat seinen Sitz in Eschborn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Frankfurt a.M. eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Entwicklungshilfe. Er ist politisch und konfessionell neutral, ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

2. Die Ziele des Vereins sind:

a.) die Förderung der internationalen Entwicklungszusammenarbeit durch ideelle personelle und finanzielle Unterstützung von Projekten der Entwicklungshilfe sowie die Realisierung von Maßnahmen in Katastrophenfällen im Ausland zur Hilfe von Personen in einer Notlage.

 

Dieses Ziel wird insbesondere verwirklicht durch:

-    Beratende Unterstützung und Betreuung von Entwicklungs- und volksbildenden Projekten         

-    Bereitstellung von Geräten und Materialien.

-    Durchführung von Seminaren, Workshops und Referentenentsendungen für Veranstaltungen
     im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und entwicklungs­politischen Meinungsbildung.        

Soweit der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke nicht unmittelbar durch seine aktiven Mitglieder erfüllen kann, kann er sich zur Verwirklichung seiner Zielsetzungen in- und ausländischer natürlicher oder juristischer Hilfspersonen i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen oder Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften der Entwicklungshilfe und Entwicklungszusammenarbeit in den Grenzen des § 58 Nr. 2 AO zur Verfügung stellen.

Daneben wird dieses Ziel insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Beiträge und deren teilweise Weitergabe an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht, die sie zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im Rahmen der Ziele des Vereins einzusetzen haben.

Mittel des Vereins können auch an entsprechende ausländische Körperschaften weitergegeben werden, wenn die Mittel durch diese für der Art nach gemeinnützige, mildtätige oder entsprechend dem Punkt 2a) erster Absatz erwähnten Zwecke verwendet werden.

b.) in die Öffentlichkeit zu wirken und diese über Aufgaben und Ziele der Entwicklungs­zusammenarbeit zu informieren.

c.) die Zusammenarbeit mit zurückgekehrten Mitarbeitern anderer Organisationen und Firmen, die in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit tätig sind oder waren, zum Zwecke der Verfolgung der unter a.) und b.) genannten Ziele.

d.) die Pflege des Erfahrungsaustausches unter Personen und Institutionen der Entwick­lungszusammenarbeit zum Zwecke der Verfolgung der unter a) und b.)genannten Ziele und deren Beratung.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Ordentliche Mitglieder: Aktive oder ehemalige GIZ, GTZ-, GAWI- und CIM-, InWent – und DED-Mitarbeiter oder Personen mit vergleichbarem Erfahrungshorizont, die die Zeit der Auslandstätigkeit gemäß § 1 erfüllen können auf schriftlichen Antrag die Mitgliedschaft erwerben. Ehepartner und Lebensgefährten können ebenfalls auf schriftlichen Antrag Mitglied werden. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand, der den Antragsteller über das Ergebnis schriftlich informiert. Für die Dauer eines mehr als einjährigen zusammenhängenden Auslandsaufenthaltes kann eine ruhende Mitgliedschaft  beantragt und bewilligt werden.  
  2. Fördernde Mitglieder: Der Vorstand kann beschließen, andere als die in Absatz 1 genannten Personen und auch juristische Personen auf deren Antrag als „fördernde Mitglieder" aufzunehmen, wenn zu dem Verein eine besondere Beziehung besteht. Auch  fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.     
  3. Mitgliedsbeitrag: Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr (Geschäfts­jahr) zu entrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragshöhe mit      einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes.
  4. Kontaktadresse: Jedes Mitglied hat eine Anschrift oder Kontaktadresse in der Bundes­republik   Deutschland anzugeben, an die ihm alle in der Satzung vorgesehenen Mit­teilungen, Aufforderungen, Erklärungen usw. verbindlich zugestellt werden können. Für  Nachsendungen an einen ausländischen Einsatz- oder Wohnort hat das Mitglied selbst Sorge zu tragen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten. Eine Beitragserstattung findet nicht statt.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins bewusst zuwiderhandelt. Der Vorstand soll das auszuschließende Mitglied mindestens  vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu einer Entgegnung auf die  erhobenen Vorwürfe auffordern. Für den Fall der Nichteinigung von Vorstand und Mitglied hat der Vorstand vor der Einholung des Votums der Mitglieder diesen die gegen das auszuschließende Mitglied erhobenen Vorwürfe und dessen etwaige Entgegnung mitzuteilen.
  3. Sofern Beiträge trotz Mahnung nicht innerhalb eines Jahres bezahlt werden, kann der Vorstand den Ausschluss dieses Mitgliedes aus dem Verein beschließen.


§ 5 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung


§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand nach dem Vereinsrecht besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Kassenführer und dem Schriftführer (ordentliche Mitglieder). Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder gewählt. Der Verein wird jeweils von zwei gemeinschaftlich handelnden Vorstandsmitgliedern - Vorsitzender, 1. und 2. Stellvertreter - gerichtlich und außergerichtlich nach §26 BGB vertreten. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand mit Stimmenmehrheit GRG- Mitglieder in einen  „Erweiterten Vorstand" berufen, die nach Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen, jedoch nicht dem originären Vorstand nach Vereinsrecht angehören. Ehemalige Mitglieder des Vorstands können als Ehrenmitglied in den Vorstand gewählt werden.
  2. Über  das vom Verein geführte Konto dürfen Verfügungen nur mit zwei  Unterschriften von Vorstandsmitgliedern getroffen werden. Alle Vorstandsmitglieder führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und  alle weiteren Vereinshandlungen mit der notwendigen Sorgfalt aus.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Vorstand wird für die Dauer von drei  Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter. Als Vorstandsmitglied darf nur gewählt werden, wer seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und ordentliches Vereinsmitglied ist.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder innerhalb von 30 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtsperiode.
  5. Die Führung der laufenden Verwaltung obliegt dem Vorsitzenden unter Beteiligung der weiteren Vorstandsmitglieder. Er hat insbesondere binnen dreier Monate nach seinem Amtsantritt für das laufende Kalenderjahr und, wenn dieses bei Amtsantritt weniger als sechs Monate beträgt, für das laufende und das folgende Kalenderjahr einen „Aktivitätenplan" vorzulegen, der in Zusammenarbeit von Vorstand und Beirat zu erstellen  ist.  
         
       
  6. a) Der Vorsitzende hat sich mit den weiteren Mitgliedern des Vorstandes etwa vierteljährlich über die zur Beschlussfassung anliegenden Fragen zu besprechen. Er lädt zu den Vorstandssitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein und leitet diese. Der Vorstand ist frei, zu seinen Sitzungen Gäste einzuladen.
    b.) Eine Vorstandssitzung kann auch von jedem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund beim Vorsitzenden beantragt werden,
    c.) Die Einladungsfrist zu Vorstandssitzungen muss mindestens eine Woche betragen.

  7. Der Vorstand soll den Mitgliedern mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr über die wesentlichen Vereinsangelegenheiten, insbesondere über den Stand der Erfüllung des Aktivitätenplanes und die Entwicklung des Mitgliederbestandes verbal oder schriftlich berichten. Alle in der Satzung vorgesehenen Verlautbarungen des Vorstandes sollen in den    Mitgliedernachrichten erfolgen. Diese sind jahrgangsweise zu nummerieren und bei den Vereinsakten aufzubewahren.

8   Vergütung

8.1 Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird in der Mitgliederversammlung festgelegtBei mit öffentlichen Mitteln geförderten Projekten darf die Vergütung die Sätze der Honorarstaffel nicht überschreiten. Eine Zustimmung über die Höhe der Vergütung für die Planung, Durchführung und Beendigung des Projekts durch die Mitgliederversammlung ist in solchen Fällen nicht mehr erforderlich.    

 

8.2 Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Mitglieder und Dritte vergeben. 

8.3 Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten  Aufwandspauschalen festsetzen.

  

§ 7 Der Vereinsbeirat

  1. Der Vereinsbeirat besteht aus maximal zwölf Personen; diese können ordentliche oder fördernde Mitglieder sein oder von einem fördernden Mitglied, das eine juristische Person ist, als ständiger Vertreter im Beirat benannt sein. Die Amtszeit des Beirats deckt sich mit der Amtszeit des Vorstandes.
  2. Bis zu sechs Personen des Beirats werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zu sechs weitere bestimmt der Vorstand, wobei er an Vorschläge der Mitglieder­versammlung nicht gebunden ist.
  3. Aufgabe des Beirats ist es, Vorschläge für den Aktivitätenplan zu erarbeiten und  den Vorstand über alles zu unterrichten, was ihm für die Erreichung des Vereinszwecks bedeutungsvoll erscheint sowie entsprechende Vorschläge für erforderlich gehaltene Maßnahmen des Vereins zu machen.
  4. Im  Beirat sollten wesentliche Arbeitsgebiete des Vereins durch fachlich kompetente Personen vertreten sein. Der Beirat ist frei, zu seinen  Sitzungen zur Beratung von Spezialfragen Gäste einzuladen.
  5. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt einen ständigenVorsitzenden aus seiner Mitte.    

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Sie hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einmal jährlich mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung mindestens zwei Monate vor dem Tagungstermin den Mitgliedern schriftlich anzukündigen, wobei den  Mitgliedern die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen ist.
  2. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder (mehr Ja- als Neinstimmen ohne Berücksichtigung der Stimmenthaltungen).
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

    4.  a)      die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Beirats
         b)      die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
         c)      die Entlastung des Vorstands
         d)      die Wahl des Vorstands und evtl. Ehrenmitglieder
         e)      die Wahl des Beirats (siehe dazu §7, Abs.2)
          f)      die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
         g)      die Beschlussfassung über den Aktivitätenplan
         h)      die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
          i)      die Beschlussfassung über die Grundsätze der Verwendung der Vereinsmittel

 

    5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer,
         einem Vorstandsmitglied und einem  weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

    6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn diese vom Vorstand oder von mindestens
        einem Drittel   der ordentlichen Mitglieder  gewünscht wird. 

 

 

§ 9 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Gerichtsstand

  1. Die  Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen einschließlich Änderungen  des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von  mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt ausgewiesen  sein.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Transparency International, der/ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige  oder kirchliche Zwecke zu verwendet hat.
  3. Der Gerichtsstand ist Frankfurt a.M.

 

Eschborn, den 02.05.2017